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Gesetzesänderung.
Änderungen beim Brandenburger
Laden- öffnungsgesetz.
Werder (Havel) 24.08.2010: -
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz soll geändert werden: Geschäfte
sollen danach weder an zwei aufeinander folgenden Sonntagen noch an der
Mehrzahl der Sonntage innerhalb eines Monats geöffnet haben können. Das
Kabinett hat heute einem entsprechenden Gesetzentwurf des
Arbeitsministeriums zugestimmt. Arbeitsminister Günter Baaske: „Bisher war
es in Brandenburg bei gegebenen Anlässen möglich, dass an allen vier
Adventssonntagen die Läden geöffnet haben. Das hat das
Bundesverfassungsgericht im Fall Berlin im letzten Jahr ausdrücklich als
verfassungswidrig erklärt. Mit der Änderung machen wir das in der Praxis
bewährte Brandenburger Ladenöffnungsgesetz rechtssicher.“ Das Gesetz soll im
September in den Landtag eingebracht werden und bereits für die diesjährige
Adventszeit gelten. Ausnahme von der neuen Regelung soll allein ein
herausragendes gewichtiges öffentliches Interesse sein. Baaske: „Im Falle
einer Katastrophe zur notwendigen Versorgung der Bevölkerung oder bei
internationalen sportlichen oder kulturellen Großveranstaltungen können auch
an zwei aufeinander folgenden Sonntagen die Geschäfte ihre Waren verkaufen.
Das wird aber äußerst selten vorkommen.“ Die Regelungen zum Ladenschluss
sind seit 2006 Sache der Bundesländer. Berlin hatte von dieser Möglichkeit
am großzügigsten Gebrauch gemacht. In Brandenburg dürfen Geschäfte aus
Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und
Feiertagen geöffnet haben. Über die Anlässe und Termine entscheiden die
Kommunen. Die Anzahl der Tage, an denen die Läden geöffnet sein dürfen, habe
sich in der Praxis bewährt und solle deswegen unverändert bleiben, so Baaske.
Im Dezember 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das
Berliner Ladenöffnungsgesetz in Teilen gegen das Grundgesetz verstößt. Dort
durften die Läden an allen vier Adventssonntagen ohne weitere
Voraussetzungen öffnen. Dies sei sowohl mit der Religionsfreiheit als auch
mit dem Schutz des Sonntags unvereinbar, so die Verfassungsrichter. Nach dem
bestehenden Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz ist zwar eine Ladenöffnung
nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses möglich. Durch diese Bedingung
war aber bisher eine Ladenöffnung an allen Adventssonntagen nicht gänzlich
ausgeschlossen.
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