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Bundesgerichtshof verurteilt Scheinangebote der Dicounter.
Schluss mit den nichtvorhandenen Lockan-geboten bei
Lidl, Aldi, Netto und Co. Werder(Havel): - Der BGH hat jetzt mit
einem Urteil festgelegt, dass die als Lockmittel angebotenen Waren einen
gewissen Zeitraum vorhanden sein müssen. Ansonsten kann der Verbraucher
Anzeige erstatten und sein Fahrgeld zurück fordern. Wer
kenn das nicht, täglich
weisen Wurfsendungen, Hochglanzprospekte und Zeitungs-anzeigen auf
Preisknüller hin. Mancher Interessent nimmt für ein Schnäppchen auch einen
längeren Weg in Kauf. Doch nur allzu oft heißt es selbst unmittelbar nach
Geschäftsöffnung: "Das Sonder-angebot ist leider ausverkauft".
Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Riegel
vorgeschoben. Mit seinem Richterspruch (AZ: I ZR 183/09) setzt er einen
Schlussstrich unter einen langwierigen Rechtsstreit über unzulässige
Lockvogelwerbung, den die Verbraucherzentrale NRW seit Mitte 2008 gegen den
Discounter Lidl geführt hat. Die Karlsruher Richter folgen mit ihrer
Entscheidung nicht nur der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass
beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen,
sondern sie haben auch klargestellt, dass Kunden nur mit eindeutigen Angaben
über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden
dürfen. Die
Verbraucherzentrale NRW hatte über mehrere Instanzen gegen Lidl geklagt, um
in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung des Discounters vorzugehen.
Das Unternehmen hatte im April 2008 in Zeitungsanzeigen für "Original
Irische Butter" der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme
geworben. Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des
Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel
könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich
jedoch war die beworbene Butter bereits am ersten Tag des Sonderangebots in
mehreren Lidl-Filialen mittags nicht mehr erhältlich. Und bei den
Flachbildschirmen schauten die Kunden in mehreren Geschäften sogar noch vor
der Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens in die Röhre. Beide Beispiele sind für die Verbraucherzentrale klare Fälle von täuschender
Lockvogelwerbung. Nach ihrer Auffassung muss Ware wie die Butter, die als
Schnäppchen ohne einschränkende Hinweise angepriesen wird, zumindest am
ersten Tag des geltenden Angebots im Laden vorrätig sein. Weist ein Händler
hingegen darauf hin, dass Preisknüller – in diesem Fall die Flachbildschirme
– laut Lidl-Prospekt "bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein
können", müssen Kunden an diesem Tag zumindest die ersten sechs Stunden eine
reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung auch zu
kaufen. Sonst dienen Werbeangebote nur dem Zweck, Kunden zu locken, um mit
ihnen um jeden Preis ins Geschäft kommen, statt sie tatsächlich mit einem
Vorzugsangebot zu belohnen. Verbraucherinnen und
Verbraucher, die auf Lockvogelwerbung herein gefallen sind, können ihre
Erfahrungen in unserem Lockvogelforum schildern. Verbraucherzentrale NRW Stand: 11.02.2011
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