|
Aktuelles Urteil zur
Übertragung von Straßenreinigungs-pflichten und Winterdiensten durch die
Gemeinde.
Verwaltungsgericht Potsdam
kippt die auf-erlegte Reinigungspflicht für Grundstücks-eigentümer von
Straßen ohne Gehwege.
Werder (Havel)/Potsdam: - Straßen ohne Gehwege müssen nicht vom
Grundstückseigentümer geräumt werden – Anlieger
ist nicht zum Mähen des
Grünstreifens verpflichtet. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte darüber zu
entscheiden, ob es rechtmäßig ist, die Pflicht zur Straßenreinigung und den
Winterdienst bei Straßen ohne angelegte Gehwege auf den Eigentümer des
anliegenden Grundstücks zu übertragen und inwieweit ein Anlieger durch eine
gemeindliche Straßenreinigungssatzung auch zum Mähen von begrünten
Seitenstreifen verpflichtet werden kann.
Sachverhalt in der Rechtssache 10 K 1885/06 In dem einen zugrunde liegenden
Streitfall (Aktenzeichen: 10 K 1885/06) ist der Kläger des Verfahrens
Eigentümer eines Grundstückes, das in einer Kleingartenkolonie liegt. Die
dortigen Wege, die aus einer Fahrbahn und einem Grünstreifen bestehen,
befinden sich in Privateigentum. Die beklagte Gemeinde vertrat die
Auffassung, dass es sich um öffentliche Straßen im Sinne des
Brandenburgischen Straßengesetzes handelt, auf die die
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Anwendung findet. Mit dieser Satzung
wird den Straßenanliegern innerorts u. a. auferlegt, im Falle nicht
vorhandener Gehwege einen mindestens 1,20 m breiten Streifen der Straße
entlang ihres Grundstückes bei Schnee- und Eisglätte freizuhalten und zu
bestreuen. Dagegen wandte sich der Kläger und begehrte die Feststellung,
dass er zu diesem Winterdienst nicht verpflichtet ist. Er ist der Ansicht,
es handele sich um eine Privatstraße, die zudem außerorts gelegen sei.
Kläger muss kein Winterdienst vor seinem Grundstück leisten. Das
Verwaltungsgericht Potsdam gab dem Kläger Recht. Unabhängig von der Frage,
ob die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch eine
öffentlich gewidmete Straße darstellt, ist von dem Kläger ein Winterdienst
vor seinem Grundstück nicht zu leisten.
 Reinigungspflicht betrifft bei
eingeschlossenem Winterdienst ausdrücklich nur Gehwege. Die entsprechende
Satzungsregelung verstößt gegen § 49 a Abs. 5 Nr. 2 Brandenburgisches
Straßengesetz (BbgStrG), wonach lediglich die so genannte
„Reinigungspflicht“ auf die Anlieger der erschlossenen Grundstücke
übertragen werden darf. Die Reinigungspflicht betrifft aber, soweit sie den
Winterdienst einschließt, nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ausdrücklich nur
Gehwege. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Grundstücksstreifen
von 1,5 m entlang der Grundstückgrenze nur dann als Gehweg, wenn er in einer
Fußgängerzone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich liegt. Jenseits der
angelegten Gehwege, der Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche sind
die Gemeinden nach § 49 a Abs. 3 BbgStrG ausschließlich selbst und ohne
Übertragungsmöglichkeit auf die Anlieger zum Winterdienst im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit verpflichtet. Gegen das Urteil ist der Antrag auf
Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
möglich.

Sachverhalt in der Rechtssache 10 K 144/09
In dem zweiten verhandelten Streitfall (Aktenzeichen: 10 K 144/09) ist der
Kläger des Verfahrens Geschäftsführer und Liquidator einer in Liquidation
befindlichen GmbH, die ihrerseits Eigentümerin eines
Straßenanliegergrundstücks ist. Die beklagte Gemeinde hat den Kläger
persönlich durch Ordnungsverfügung in Anspruch genommen, Straßenreinigung im
Sinne des § 8 der von ihr erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung
durchzuführen. Anlass war ein Grünstreifen jenseits der Fahrbahn, der
längere Zeit nicht gemäht worden war. Gemeinde darf nicht von Eigentümer das
Mähen des Grünstreifens vor seinem Grundstück verlangen. Das
Verwaltungsgericht Potsdam hat die mit der Klage angegriffene
Ordnungsverfügung für rechtswidrig erachtet. Sie findet keine rechtliche
Grundlage in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde, da sie
ihrerseits nicht nach § 26 des Ordnungsbehördengesetzes Brandenburg erlassen
werden durfte. Vielmehr regelt der Gesetzgeber Reinigungspflichten auf
öffentlichen Straßen abschließend und speziell im Brandenburgischen
Straßengesetz. Nach § 49 a Abs. 5 Nr. 2 BbgStrG dürfen die Gemeinden
Reinigungspflichten den Eigentümern nicht durch Verordnung, sondern durch
Satzung übertragen. Auch im Rahmen einer solchen Satzung darf jedoch kein
von dem Brandenburgischen Straßengesetz abweichender Reinigungsbegriff
eingeführt werden. Reinigung dient begrifflich lediglich der Beseitigung von
Verunreinigungen, nicht aber der Grünpflege irgendwelcher Art. Deshalb
durfte der Beklagte von dem Kläger insbesondere nicht verlangen, einen
Grünstreifen vor seinem Grundstück zu mähen.

Bescheid regelt vermeintliche Anliegerpflichten nicht mit hierfür
erforderlicher Bestimmtheit Darüber hinaus durfte der angegriffene Bescheid
den Kläger nicht anstelle der GmbH heranziehen. Geschäftsführer oder
Liquidatoren handeln als gesetzliche Vertreter der von ihnen vertretenen
juristischen Personen. Eine eigene Verantwortlichkeit als natürliche
Personen ist damit nicht verbunden. Ferner regelte der angegriffene Bescheid
die vermeintlichen Anliegerpflichten nicht mit der erforderlichen
hinreichenden Bestimmtheit. Es genügt nicht, pauschal auf die zugrunde
gelegte Rechtsvorschrift zu verweisen. Im Rahmen einer Ordnungsverfügung
muss vielmehr aus Anlass des Einzelfalls die aktuell konkret zu erfüllende
Pflicht bezeichnet werden.
Die maßgeblichen Vorschriften des
Brandenburgischen Straßengesetzes lauten:
(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und
Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die
ordnungsmäßige Pflicht zur Straßenreinigung geht der verkehrsmäßigen
Reinigungspflicht vor.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und
Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen,
soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege
nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite
entlang der Grundstücksgrenze. Der für den Straßenbau zuständige Minister
kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen
verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den
tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen.
3) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich
der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer
Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit
das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
erforderlich ist.
(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung
1. Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche
öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an
die bebaute Grundstücke angrenzen,
2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der
erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und
3. die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des
Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Besteht für das
Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle
des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der
Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige
die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über
das Grundstück ausübt. In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Nummer 2
oder 3 hinzuweisen.
|