zur  Startseite
          Gerichtsentscheide              2012               
 

Regalauffüllen ist Schwarzarbeit.
Freiheitsstrafe für Schwarzarbeit bei Regal-auffüllern in Supermärkten.
Werder(Havel): - Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Finanzkontrolle Schwarzarbeit München überführte die Staatsanwaltschaft Augsburg erneut Auftragnehmer einer großen Supermarkt-Kette. Vor dem Landgericht Augsburg mussten sich zwei 32- und 33-jährige Brüder als Unternehmer verantworten, die über Jahre hinweg Regalauffüller zu Billiglöhnen und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung in zahlreichen Münchner Supermärkten arbeiten ließen. Wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuerhinterziehung wurden sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. zu zwei Jahren, jeweils ohne Bewährung, verurteilt. Das Gericht wies den Deutsch-Afghanen nach, den Sozialkassen annähernd rund 355.000 Euro Sozialabgaben vorenthalten sowie Lohn- und Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Die Arbeiter mussten in zahlreichen Läden einer großen Supermarkt-Kette die Regale auffüllen und erhielten für ihre 6-Tage-Woche gerade mal durchschnittlich 1.000 Euro einschließlich jeweils angeblich steuerfreier Zuschläge im Monat. Dabei spielte es keine Rolle, ob sie tagsüber oder des Nachts arbeiteten - der Lohn für den Regalauffüller war immer der Gleiche. Die Fahrzeiten von einem Supermarkt zum anderen wurden als Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Wurde das durchschnittlich für die Befüllung eines Supermarkts angesetzte Zeitlimit überschritten, ging dies zu Lasten der Regalauffüller. Bei der Sozialversicherung waren die Beschäftigten dann entweder gar nicht oder nur mit geringeren Löhnen gemeldet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beiden Brüder als Arbeitgeber für die Abführung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich waren. Ein umfangreiches Geständnis sprach zugunsten der Unternehmer. Auch war dem Gericht bewusst, dass sie das betrügerische System nicht erfunden, sonde
rn lediglich von anderen übernommen hatten.