Grundsatz: Steuerlast vor der Investition mindern

Grundsatz: Steuerlast vor der Investition mindern

Steuerersparnis dank Investitionsplanung – darauf kommt es für Selbständige und Unternehmer an

Wer Investitionen plant, denkt zunächst an Finanzierung und Kosten. Was dabei oft übersehen wird: Im deutschen Steuerrecht gibt es ein für kleinere und mittlere Betriebe interessantes Instrument – den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, kurz IAB genannt. Mit ihm können Betriebe Investitionen steuerlich vorziehen und ihre Steuerlast noch vor der Anschaffung mindern. Wann das geht, was dabei zu beachten ist und wie sich das auswirkt, erklärt dieser Beitrag.

Die Funktionsweise ist relativ einfach. Betriebe können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts schon im Jahr der Planung gewinnmindernd abziehen, noch bevor die Investition erfolgt ist. Liegt der Betriebsgewinn beispielsweise bei 140.000 € und wird eine Maschine im Wert von 100.000 € geplant, können 50.000 € als IAB geltend gemacht werden. Damit sinkt der steuerpflichtige Gewinn auf 90.000 Euro.

Zur groben Abschätzung, welcher Effekt in der eigenen Situation entsteht, kann ein IAB Rechner genutzt werden. Dieser zeigt anhand der Investitionskosten, des Gewinnes und eines geschätzten Steuersatzes, wie hoch die mögliche Steuerentlastung rechnerisch ist und liefert den Rechenweg gleich mit.

Voraussetzungen und Grenzen nach § 7g EStG

Der IAB ist an einige Bedingungen geknüpft, die man vor der Planung prüfen sollte. Zunächst zur Art des Wirtschaftsguts: Zuschüsse erhält man nur für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Immobilien, Grundstücke und nicht abnutzbare Güter sind nicht begünstigt. In der Praxis werden meist Fahrzeuge, Maschinen, Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und technische Ausrüstungen über den IAB abgebildet. Eine zweite wichtige Grenze betrifft den Gewinn: Der maßgebliche Betriebsgewinn im Jahr der IAB-Bildung darf nicht über 200.000 Euro liegen. Ist er höher, ist auch Schluss mit dem IAB. Damit zielt das Instrument auf kleinere und mittlere Unternehmen. Außerdem muss eine Investitionsabsicht konkret gegeben sein – eine bloße Absichtserklärung wirkt steuerlich nicht.

Fristen, Auflösung und was kommt nach der Investition

Der IAB ist kein dauerhafter Steuervorteil, sondern eine Verlagerung der Steuerlast in die Zukunft. Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf die IAB-Bildung folgenden Wirtschaftsjahres tatsächlich durchgeführt worden sein. Wenn die Frist versäumt wird, macht das Finanzamt den Abzug rückgängig, selbstverständlich mit Nachzahlungszinsen. Deswegen ist eine klar durchplante Investition schon von Anfang an kein netter Wunsch, sondern eine Grundvoraussetzung.

Im Jahr der dann tatsächlich angeschafften Maschinen wird der IAB-Betrag wieder dem Gewinn hinzugerechnet, die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung sinkt. Der Vorteil liegt im Verlagern: Die Steuerlast im Jahr hohen Gewinns fällt geringer aus und wird in ein Jahr verlagert, in dem der Betrieb recht wenig Erträge aufweist.

Übrigens stellt § 7g EStG im Anschaffungsjahr auch eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent zur Verfügung. In Kombination mit dem IAB kann das den steuerlichen Gesamteffekt beträchtlich multiplizieren. Welche Variante jeweils besser ist, hängt von der Gewinnsituation in den betreffenden Jahren ab und sollte von einem Steuerprofi gegengeprüft werden.

Selbständigen und Betrieben, die ohnehin Investitionen planen, ist zu raten, den IAB frühzeitig in die Finanzplanung einfließen zu lassen. Liquidität im Jahr der Bildung zu schonen und gleichzeitig einer geplanten Anschaffung Vorschub zu leisten — das macht dieses Instrument zu einem der praktischsten steuerlichen Gestaltungsmittel im deutschen Einkommensteuerrecht.